VG Sigmaringen, vom 06.05.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 761/92
Zulässigkeit eines Altenteilerhauses im Außenbereich
VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 08.10.1993 - Aktenzeichen 8 S 1577/93
DRsp Nr. 2009/19217
Zulässigkeit eines Altenteilerhauses im Außenbereich
1. Das Kriterium der unmittelbaren Hofnähe (§ 35 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c BauGB) ist eine allgemeine Anforderung, die auch an vor Hofübergabe errichtete und deshalb nach § 35 Abs. 1 Nr. 1BauGB zu beurteilende Altenteilerhäuser zu stellen ist.2. In unmittelbarer Nähe der Hofstelle ist ein Altenteilerhaus errichtet, wenn es gemeinsam mit der Hofstelle den Eindruck der Zusammengehörigkeit vermittelt. Bei einer Entfernung von 180 m zur Hofstelle ist dies regelmäßig nicht der Fall.