OLG Thüringen - Beschluss vom 14.02.2005
9 Verg 1/05
Normen:
GWB § 118 Abs. 1 S. 3 ; VGV § 13 S. 1, 2, 6 ;
Fundstellen:
NZBau 2005, 544
Vorinstanzen:
VK Thüringen - 360-4003.20-030/04-MHL - 18.1.2005,

Zulässigkeit eines Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz nach Erteilung des Zuschlags; Lauf der Zuschlagsfrist bei vergaberechtlichen Rügen eines übergangenen Bieters

OLG Thüringen, Beschluss vom 14.02.2005 - Aktenzeichen 9 Verg 1/05

DRsp Nr. 2005/20719

Zulässigkeit eines Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz nach Erteilung des Zuschlags; Lauf der Zuschlagsfrist bei vergaberechtlichen Rügen eines übergangenen Bieters

»1. Ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz nach § 118 Abs. 1 S. 3 GWB ist auch nach Erteilung des Zuschlags zulässig, wenn das Beschwerdeverfahren gerade die Frage der Wirksamkeit der Zuschlagserteilung zum Gegenstand hat (im Anschluss an BayObLG München - Verg 2/00 - 14.02.2000 - NZBau 2000, 261 ). 2. Der Senat hält an seiner früheren Rechtsprechung fest, wonach die Nichtigkeitssanktion des § 13 S. 6 VgV nicht zum Tragen kommt, wenn ein Informationsschreiben der Vergabestelle nicht die Anforderungen des § 13 S. 1 VgV erfüllt (vgl. OLG Thüringen - 6 Verg 2/02 - 29.05.2002 - VergabeR 2002, 543 , 544). 3. Auf dem Boden früherer Entscheidungen des Senats bleibt es dabei, dass die Frist des § 13 S. 2 VgV weder unterbrochen noch verlängert wird, wenn ein Bieter nach Erhalt der Vorabmitteilung die darin angegebene Begründung der Nichtberücksichtigung des Angebots als unzutreffend oder unzureichend rügt (vgl. OLG Thüringen - 6 Verg 4/02 - 09.09.2002 -VergabeR 2002, 631 , 634). «

Normenkette:

GWB § 118 Abs. 1 S. 3 ; VGV § 13 S. 1, 2, 6 ;

Gründe: