OLG Naumburg - Beschluß vom 19.10.2000
1 Verg 9/00
Normen:
GWB § 99 Abs. 1, § 115 Abs. 1, § 118 Abs. 1 S. 3;
Fundstellen:
VergabeR 2001, 134

Zulässigkeit eines Antrags auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung; Begriff des öffentlichen Auftrags; Leistungen der Rettungsdienste

OLG Naumburg, Beschluß vom 19.10.2000 - Aktenzeichen 1 Verg 9/00

DRsp Nr. 2001/15188

Zulässigkeit eines Antrags auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung; Begriff des öffentlichen Auftrags; Leistungen der Rettungsdienste

»1. Im Rahmen einer Entscheidung über einen Antrag nach § 118 Abs. 1 S. 3 GWB kommt es für die Zulässigkeit des Antrags nicht darauf an, ob die Anwendbarkeit der Vorschriften der §§ 97 ff. GWB bereits festgestellt werden kann. Entscheidend ist allein, daß der Antragsteller die Anwendbarkeit der Vorschriften behauptet. 2. Für die Einordnung eines Vertrages als "öffentlicher Auftrag" und damit für die Anwendbarkeit der Vorschriften der §§ 97 ff. GWB kann dessen Rechtsform - privatrechtlich oder öffentlich-rechtlich - nicht maßgeblich sein, entscheidend ist, ob die Funktion des Vertrages die Beschaffung von Marktleistungen oder die Ausübung öffentlicher Gewalt zum Gegenstand hat.