VG Stuttgart, vom 18.05.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 947/89
Zulässigkeit eines Asylbewerberwohnheims im unbeplanten Innenbereich mit reiner Wohnbebauung
VGH Baden-Württemberg, vom 25.08.1989 - Aktenzeichen 5 S 2110/89
DRsp Nr. 1996/18136
Zulässigkeit eines Asylbewerberwohnheims im unbeplanten Innenbereich mit reiner Wohnbebauung
Werden Anlagen, die nach § 4BauNVO im allgemeinen Wohngebiet zulässig sind (hier: Wohnheim für Asylbewerber), in einem durch reine Wohnbebauung geprägten unbeplanten Innenbereich genehmigt, so verletzt dies in der Regel nicht das baurechtliche Gebot der Rücksichtnahme.