VG Karlsruhe, vom 02.05.1985 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 304/84
Zulässigkeit eines Bräunungsstudios mit Fußpflege im reinen Wohngebiet
VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.10.1985 - Aktenzeichen 3 S 1831/85
DRsp Nr. 2009/19160
Zulässigkeit eines Bräunungsstudios mit Fußpflege im reinen Wohngebiet
Die Nutzung eines Kellerraumes als (gewerbliches) Bräunungsstudio mit Fußpflege in einem Wohngebäude, das sich im reinen Wohngebiet (WR) befindet, ist unzulässig.