VG Frankfurt/Main - Beschluß vom 18.05.2000
8 G 1443/00
Normen:
BauNVO § 11 Abs. 3 S. 1, 3, §§ 14, 20 Abs. 4 ; BauGB § 31 Abs. 2 ;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2000, 584

Zulässigkeit eines großflächigen Einzelhandelsbetriebs neben allgemeinem Wohngebiet; Ermittlung der Geschoßfläche)

VG Frankfurt/Main, Beschluß vom 18.05.2000 - Aktenzeichen 8 G 1443/00

DRsp Nr. 2001/5092

Zulässigkeit eines großflächigen Einzelhandelsbetriebs neben allgemeinem Wohngebiet; Ermittlung der Geschoßfläche)

»1. Eine außerhalb der Umgrenzungswände unter einem Giebeldach gelegene Fläche eines Einzelhandelsbetriebs, die üblicherweise zum Aufstellen der Einkaufswagen dient, zählt zur Geschoßfläche i.S. des § 20 Abs. 4 BauNVO und darf bei der Beurteilung, ob es sich um einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb nach § 11 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 BauNVO handelt, nicht unberücksichtigt bleiben. Diese Fläche zählt ebenso wie Einpack- oder Kassenzonen zur Verkaufsfläche, weil sie unmittelbar dem Verkaufsvorgang dient. 2. Die beabsichtigte Nutzung einer solchen Fläche muß sich dem Bauantrag und der Baugenehmigung entnehmen lassen. Ebenso wenig wie es die (erlaubte) beliebige Nutzung einer innerhalb der Begrenzungswände gelegenen Fläche gibt, gibt es die (erlaubte) beliebige Nutzung eines bei der Geschoßfläche zu berücksichtigenden Teils des Bauwerks außerhalb der Umgrenzungswände.