OLG Düsseldorf - Urteil vom 30.03.2004
23 U 65/03
Normen:
BGB § 635 a.F. § 638 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NZBau 2004, 454

Zulässigkeit eines Grundurteils bei einem unbezifferten Feststellungsantrag; Grundzüge der Haftung des Architekten

OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.03.2004 - Aktenzeichen 23 U 65/03

DRsp Nr. 2005/7280

Zulässigkeit eines Grundurteils bei einem unbezifferten Feststellungsantrag; Grundzüge der Haftung des Architekten

»1. Bei einem unbezifferten Feststellungsantrag ist ein Grundurteil regelmäßig nicht zulässig. Wird bei einer Schadensersatzklage ein Zahlungsantrag mit einem Antrag auf Feststellung der weitergehenden Schadensersatzpflicht verbunden, so ist deshalb in aller Regel ein Grundurteil hinsichtlich des Zahlungsantrags mit einem Teilurteil hinsichtlich des Feststellungsantrags zu verbinden. 2. Bei einem Werkvertrag setzt ein Organisationsverschulden des Architekten, das zu einer dreißigjährigen Verjährungsfrist des Schadensersatzanspruchs des Bestellers führen kann, nicht voraus, dass der Architekt die geschuldete Bauüberwachung nicht arbeitsteilig organisiert, sondern selbst wahrnimmt. 3. Über die Rechtsfigur des Organisationsverschuldens soll nicht erreicht werden, dass der Architekt auch bei Fahrlässigkeit im Rahmen einer Verjährungsfrist von 30 Jahren haftet (wie OLG Hamm, NJOZ 2002, 2075 = BauR 2002, 1706 [1708]).