BGH - Urteil vom 17.06.1994
V ZR 34/92
Normen:
II. WoBauG § 54a, § 55 Abs. 1, § 56 Abs. 1 ; ZPO § 256 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BGHR (2.) WoBauG § 54a Abs. 1 Gesamtkosten 1
BGHR (2.) WoBauG § 54a Abs. 3 Verfassungsmäßigkeit 1
BGHR GG Art. 14 Abs. 1 Satz 2 Kaufeigenheim 1
BGHR ZPO § 256 Abs. 2 Hilfsantrag 2
BGHR ZPO § 521 Abs. 1 Berufungsbeklagter 3
MDR 1994, 1111
WM 1994, 1888

Zulässigkeit eines hilfsweise verfolgten Feststellungsantrages bei Abweisung des (Leistungs-)Hauptantrages; Bemessung des Kaufpreises bei Anspruch eines Bewerbers auf Abschluß eines Veräußerungsvertrages

BGH, Urteil vom 17.06.1994 - Aktenzeichen V ZR 34/92

DRsp Nr. 1994/3074

Zulässigkeit eines hilfsweise verfolgten Feststellungsantrages bei Abweisung des (Leistungs-)Hauptantrages; Bemessung des Kaufpreises bei Anspruch eines Bewerbers auf Abschluß eines Veräußerungsvertrages

»a) Wird der auf Leistung gerichtete Hauptantrag als unzulässig abgewiesen, so ist ein hilfsweise verfolgter Feststellungsantrag nicht als Zwischenfeststellungsantrag zulässig. b) Bei dem sich aus § 56 Abs. 1 II. WoBauG ergebenden Anspruch eines geeigneten Bewerbers (§ 55 Abs. 1 II. Wo-BauG) auf Abschluß eines Veräußerungsvertrages ist der nach den Gesamtkosten des Eigenheims zu bemessende Kaufpreis (§ 54a II. WoBauG) für den Rechtsstreit nicht in derjenigen Höhe verbindlich, in der die Bewilligungsbehörde die Schlußrechnung des Bauherrn bestandskräftig anerkannt hat.«

Normenkette:

II. WoBauG § 54a, § 55 Abs. 1, § 56 Abs. 1 ; ZPO § 256 Abs. 2 ;

Tatbestand: