VGH Baden-Württemberg - Beschluß vom 19.01.1989
3 S 3825/88
Normen:
BauGB § 34 Abs. 1; BauGB § 34 Abs. 2; BauNVO § 4; BauNVO § 14; BauNVO § 15 Abs. 1;
Fundstellen:
BauR 1989, 697
BRS 49 Nr. 88
BWVPr 1989, 228
JagdRE XII Nr 75
NVwZ-RR 1990, 64
Vorinstanzen:
VG Karlsruhe, vom 01.12.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 258/88

Zulässigkeit eines Hundezwingers miz zwei Schäferhunden in einem faktischen allgemeinen Wohngebiet

VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 19.01.1989 - Aktenzeichen 3 S 3825/88

DRsp Nr. 1996/18146

Zulässigkeit eines Hundezwingers miz zwei Schäferhunden in einem faktischen allgemeinen Wohngebiet

Zur Zulässigkeit der Unterbringung von zwei Schäferhunden in offenen Zwingern nahe der Nachbargrenzen in einem faktischen allgemeinen Wohngebiet (hier verneint).

Normenkette:

BauGB § 34 Abs. 1; BauGB § 34 Abs. 2; BauNVO § 4; BauNVO § 14; BauNVO § 15 Abs. 1;

Gründe:

Mit seiner (Teil-)Beschwerde wendet sich der Antragsteller gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Karlsruhe insoweit, als darin sein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die für sofort vollziehbar erklärte Verfügung des Landratsamts ... vom 20.9.1988 (Untersagung der Hundehaltung in den Hundezwingern) abgelehnt wird. Ferner wendet er sich gegen die in Ziff. 3 des Beschlusses getroffene Kostenentscheidung (Kostenquotelung) des Verwaltungsgerichts.