Mit seiner (Teil-)Beschwerde wendet sich der Antragsteller gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Karlsruhe insoweit, als darin sein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die für sofort vollziehbar erklärte Verfügung des Landratsamts ... vom 20.9.1988 (Untersagung der Hundehaltung in den Hundezwingern) abgelehnt wird. Ferner wendet er sich gegen die in Ziff. 3 des Beschlusses getroffene Kostenentscheidung (Kostenquotelung) des Verwaltungsgerichts.
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