VG Karlsruhe - Urteil vom 10.06.1998
13 K 43/98
Normen:
BauNVO § 15 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2000, 144
NWvZ-RR 2000, 144

Zulässigkeit eines Kinderspielplatzes; Begrenzung von Immissionen

VG Karlsruhe, Urteil vom 10.06.1998 - Aktenzeichen 13 K 43/98

DRsp Nr. 2001/5094

Zulässigkeit eines Kinderspielplatzes; Begrenzung von Immissionen

1. Eine ungünstig gestaltete Wohnbauverstärkung von Lärmimmissionen durch verstärkenden Geräuschtrichter kann nicht zu einem Verzicht auf einen wohnnahen Spielplatz zwingen, wenn in dem Gebiet zahlreiche Kinder wohnen. Denn der heute Kraftfahrzeugverkehr, der Kinder von der Straße verbannt, macht zumindest im städtischen Bereich Spielplätze für jüngere Kinder zur sozialen Notwendigkeit. Das Ruhebedürfnis Erwachsener muß demgegenüber zurücktreten.