BGH - Beschluß vom 25.08.2005
VII ZB 35/04
Normen:
ZPO § 494a ;
Fundstellen:
BGHReport 2005, 1550
BauR 2005, 1799
MDR 2006, 167
NJW-RR 2005, 1688
NZBau 2005, 687
ZfbR 2006, 26
Vorinstanzen:
LG Gießen, vom 15.11.2004
AG Gießen, vom 30.09.2004

Zulässigkeit eines Kostenantrags im selbständigen Beweisverfahren

BGH, Beschluß vom 25.08.2005 - Aktenzeichen VII ZB 35/04

DRsp Nr. 2005/16646

Zulässigkeit eines Kostenantrags im selbständigen Beweisverfahren

»Anträge nach § 494a ZPO sind unzulässig, wenn und solange im Werklohnprozess des Antragsgegners ein Gewährleistungsanspruch des Antragstellers zur Aufrechnung gestellt ist, der sich auf Mängel bezieht, die Gegenstand des Beweisverfahrens waren.«

Normenkette:

ZPO § 494a ;

Gründe:

I. Die Antragstellerin wendet sich dagegen, dass ihr gemäß § 494 a Abs. 2 ZPO die dem Antragsgegner im selbständigen Beweisverfahren entstandenen Kosten auferlegt worden sind.

Der Schlossermeister K., über dessen Vermögen zwischenzeitlich das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, erstellte im Auftrag der Antragstellerin eine Treppenanlage. Da diese nach Ansicht der Antragstellerin Mängel aufwies, leitete sie gegen den Antragsgegner, den Insolvenzverwalter, ein selbständiges Beweisverfahren ein. Dieses ist abgeschlossen.