OLG Koblenz - Beschluss vom 10.04.2003
1 Verg 1/03
Normen:
GWB § 97 Abs. 7 § 107 § 118 Abs. 2 ; VOL/A §§ 26 ; VgV § 13 ;
Fundstellen:
NZBau 2003, 576
Vorinstanzen:
VK Rheinland-Pfalz - VK 2/03 - 13.3.2003,

Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrages nach Aufhebung der Ausschreibung; Aufhebung der Ausschreibung wegen Übersehens der Schwellenwertregelung

OLG Koblenz, Beschluss vom 10.04.2003 - Aktenzeichen 1 Verg 1/03

DRsp Nr. 2005/20448

Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrages nach Aufhebung der Ausschreibung; Aufhebung der Ausschreibung wegen Übersehens der Schwellenwertregelung

»1. Einem gegen die Aufhebung einer Ausschreibung gestellten, auf die Fortführung des aufgehobenen Verfahrens gerichteten Nachprüfungsantrag kann das Rechtsschutzbedürfnis fehlen, wenn vor Antragstellung die Vergabestelle den Auftrag neu ausgeschrieben hatte, der Antragsteller die Neuausschreibung aber nicht als verfahrensfehlerhaft gerügt und dementsprechend auch nicht mit einem Nachprüfungsantrag beanstandet hat. 2. An die Benachrichtigung der Bieter von der Aufhebung und deren Gründe sind keine strengeren Inhaltsanforderungen zu stellen als an die Vorabinformation nach § 13 VgV. 3. Die Rechtmäßigkeitsüberprüfung der Aufhebungsentscheidung ist nicht auf die in der Bieterbenachrichtigung angegebenen Gründe beschränkt. 4. Das Versäumnis einer europaweiten Ausschreibung infolge eines Übersehens der Schwellenwertregelung ist jedenfalls dann ein schwerwiegender, zur Aufhebung der Ausschreibung berechtigender Grund i.S. des § 26 Nr. 1 lit. d VOL/A, wenn die Bieter schon bei ersten Angebotskalkulationen hätten erkennen können und müssen, dass der Schwellenwert deutlich überschritten wird, und der Aufhebung zeitnah eine Neuausschreibung folgt.«

Normenkette:

GWB § 97 Abs. 7 § 107 § 118 Abs. 2 ;