OLG Dresden - Beschluss vom 17.11.2000
WVerg 0004/00
Normen:
VOB/A § 9 Nr. 5 ;

Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrags nach Erteilung des Zuschlags; Nachprüfung des vom Bieter zunächst hingenommenen Leistungsverzeichnisses

OLG Dresden, Beschluss vom 17.11.2000 - Aktenzeichen WVerg 0004/00

DRsp Nr. 2001/6438

Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrags nach Erteilung des Zuschlags; Nachprüfung des vom Bieter zunächst hingenommenen Leistungsverzeichnisses

1. Nach wirksamer Erteilung des Zuschlags ist ein Nachprüfungsverfahren unzulässig.2. Hat der Bieter das Leistungsverzeichnis zunächst hingenommen, weil er davon überzeugt war, über ein dessen Anforderungen inhaltlich erfüllendes, dem vorgegebenen Leitprodukt im Ergebnis gleichwertiges Angebot zu verfügen, so kann er nach Scheitern der Gleichwertigkeitsprüfung nicht mehr mit der Rüge gehört werden, die Ausschreibung verstoße gegen § 9 Nr. 5 VOB/A, weil das Leistungsverzeichnis außer mit dem vorgegebenen Leitprodukt nicht erfüllbar sei.

Normenkette:

VOB/A § 9 Nr. 5 ;

Gründe:

I. Der Antragsgegner schrieb im Februar 2000 im Zuge des Bauvorhabens " " in die Elektroaußenanlagen europaweit im offenen Verfahren aus; Submissionstermin war der 08.03.2000. Das Leistungsverzeichnis umschrieb die Anforderungen an die zur Verwendung ausersehene Straßenleuchte (Pos. 02.01.) wie folgt: