OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 27.07.2000
7 A 3558/96
Normen:
BauO NRW § 6 Abs. 10 S. 1; BauNVO § 14 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
BRS 63, 661
BauR 2001, 232
UPR 2001, 119

Zulässigkeit eines Sendemastes)

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.07.2000 - Aktenzeichen 7 A 3558/96

DRsp Nr. 2001/5064

Zulässigkeit eines Sendemastes)

»1. Ein von einem Amateurfunker genutzter Stahlgittermast mit Sendeanlage, der aus mehreren Segmenten besteht und auf eine Höhe von 18 m ausfahrbar ist, unterliegt jedenfalls dann, wenn sein dreieckiger Grundriß nur Seitenlängen von max. 41 cm aufweist, nicht den abstandrechtlichen Regelungen des § 6 BauO NRW, weil von ihm nicht Wirkungen wie von Gebäuden i.S. von § 6 Abs. 10 Satz 1 BauO NRW ausgehen. 2. Ein solcher Mast kann trotz seiner abstandrechtlichen Unbedenklichkeit gegen das planungsrechtliche Rücksichtnahmegebot verstoßen (hier bejaht für den im Außenbereich gelegenen, zu Aufenthaltszwecken genutzten Hausgarten eines noch im Innenbereich gelegenen Wohnhauses).