Zulässigkeit eines Sicherungsverlangens nach Abnahme; Zurückbehaltungsrecht bei streitigen Mängeln
OLG Brandenburg, Urteil vom 20.02.2003 - Aktenzeichen 12 U 102/02
DRsp Nr. 2004/14960
Zulässigkeit eines Sicherungsverlangens nach Abnahme; Zurückbehaltungsrecht bei streitigen Mängeln
1. Ein Sicherungsverlangen gem. § 648aBGB kann auch nach Abnahme gestellt werden.2. Leistet der Auftraggeber die geforderte Sicherheit nicht, so kann er dem Anspruch des Auftragnehmers einstweilen auf Mängel gestütztes Zurückbehaltungsrecht jedenfalls dann nicht entgegenhalten, wenn die Mängel streitig sind.