Zulässigkeit eines Spielkasinos im Industriegebiet
VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 27.06.1989 - Aktenzeichen 8 S 477/89
DRsp Nr. 2009/19192
Zulässigkeit eines Spielkasinos im Industriegebiet
Ein Spielkasino mit zwei Spieltischen für Roulette mit je 15 Plätzen in einem Spielraum von 47 m² zuzüglich mehrerer Nebenräume ist keine kerngebietstypische Vergnügungsstätte.«