OLG Köln - Urteil vom 23.08.2000
11 U 226/99
Normen:
BGB §§ 254, 645 ; ZPO §§ 301, 539, 540 ; VOB/B § 6 Nr. 6, § 8 Nr. 1;
Fundstellen:
BauR 2001, 459
OLGReport-Köln 2001, 251
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 16.08.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 447/96

Zulässigkeit eines Teilurteils

OLG Köln, Urteil vom 23.08.2000 - Aktenzeichen 11 U 226/99

DRsp Nr. 2001/5004

Zulässigkeit eines Teilurteils

1. Über die Vergütung, die der Werkunternehmer nach Kündigung des Bauvertrages durch den Besteller gemäß § 546 BGB geltend macht, darf wegen der Gefahr widerstreitender Entscheidungen nicht durch Teilurteil entschieden werden, wenn noch über den Anspruch des Werkunternehmers auf nach § 6 Nr. 6 oder § 8 Nr. 1 VOB/B zu beurteilende Stillstands- und Umlagekosten zu entscheiden ist und sich bei dieser Entscheidung durch Schlußurteil die selben Zurechnungs- und Mitverschuldenfragen erneut stellen werden.2. Ein als Teilurteil bezeichnetes Urteil kann als Teil- und Grundurteil nur angesehen werden, wenn ihm mit ausreichender Deutlichkeit zu entnehmen ist, daß das Gericht hinsichtlich der von dem Teilurteil nicht betroffenen Teile des Streitgegenstandes eine Entscheidung zum Grunde hat treffen wollen.3. Bei nicht einfacher Sach- und Rechtslage und erforderlicher umfangreicher Sachaufklärung ist es nicht angezeigt, daß das Berufungsgericht den durch Teilurteil nicht beschiedenen Teil des Rechtsstreits an sich zieht und den Parteien dadurch eine Instanz nimmt.