OLG Stuttgart - Urteil vom 15.11.2018
2 U 30/18
Normen:
ZPO § 301; StGB § 202 d; UWG § 17;
Fundstellen:
GRUR 2019, 422
WRP 2019, 387
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 10.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 42 O 8/17

Zulässigkeit eines Teilurteils

OLG Stuttgart, Urteil vom 15.11.2018 - Aktenzeichen 2 U 30/18

DRsp Nr. 2019/2312

Zulässigkeit eines Teilurteils

1. Der Erlass eines Teilurteils, mit dem über einen mit der Widerklage geltend gemachten Unterlassungsanspruch des Beklagten wegen des Vorhaltens und der Verwertung von in strafbarer Weise erlangten Geschäftsinformationen entschieden wird, ist unzulässig, wenn der Kläger diese Geschäftsinformationen zur Begründung seines mit der Klage verfolgten Schadensersatzanspruchs in das Verfahren einführt.2. Zu den Voraussetzungen der Datenhehlerei nach § 202d StGB und des Verrats von Geschäftsgeheimnissen gem. § 17 UWG.

Tenor

I.

Auf die Berufung der Beklagten Ziff. 1 wird das Teilurteil des Landgerichts Stuttgart vom 10.01.2018 - 42 O 8/17 KfH - einschließlich des Verfahrens

aufgehoben

und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Stuttgart

zurückverwiesen.

II.

Die Kostenentscheidung bleibt dem erstinstanzlichen Gericht vorbehalten.

Streitwert des Berufungsverfahrens: 300.000,00 Euro

Normenkette:

ZPO § 301; StGB § 202 d; UWG § 17;

Gründe

A

Die Parteien machen wechselseitig Ansprüche wegen Verletzung von Betriebsgeheimnissen geltend. Mit der Widerklage, die mit der Berufung weiterverfolgt wird, verlangt die Beklagte Ziff. 1, das Vorhalten, Verwerten und Mitteilen von Geschäftsinformationen zu unterlassen.

1.

I. II. III. 1. a) - - - - - - - - - - - - - - - - - - b) 2. 3. 4.