Die Klägerin nimmt den Beklagten aus einem Architektenvertrag wegen fehlerhafter Planung und mangelhafter Bauleitung auf Schadensersatz in Anspruch.
Die Klägerin hat den Beklagten mit der Planung und Bauleitung für ein Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung auf ihrem Grundstück in D. beauftragt. Ein schriftlicher Vertrag liegt nicht vor. Baubeginn war der 19.09.1988 (Beginn der Erdarbeiten/Keller). Am 06.09.1989 stellte die Klägerin beim Amtsgericht Konstanz gegen den Beklagten, den Fensterbauer und den Zimmermann Antrag auf Beweissicherung. Zwischen den Parteien ist streitig, ob sie sich bereits am 30.11.1989 über eine Beendigung der Vertragsbeziehungen verständigt haben, so der Beklagte, oder erst durch Annahme des Regelungsvorschlags des Beklagten vom 19.01.1990 durch die Klägerin, so die Klägerin.
Die Klägerin hat folgende Anträge gestellt:
1. Den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 106.082,90 DM nebst 9 % Zinsen ab dem 01.12.1993 zu zahlen.
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