OLG Brandenburg - Urteil vom 09.07.2002
11 U 187/01
Normen:
VOB/B § 16 Nr. 3 Abs. 1 S. 3 ; ZPO § 301 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BauR 2003, 716
Vorinstanzen:
LG Cottbus, vom 24.10.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 319/00

Zulässigkeit eines Teilurteils; Darlegungs- und Beweislast bei Nachtragsforderungen

OLG Brandenburg, Urteil vom 09.07.2002 - Aktenzeichen 11 U 187/01

DRsp Nr. 2004/12283

Zulässigkeit eines Teilurteils; Darlegungs- und Beweislast bei Nachtragsforderungen

»1. Ein Teilurteil über einzelne (Nachtrags-)Positionen einer Schlussrechnung ist unzulässig.2. Ein Teilurteil ist unzulässig, wenn streitige rechtliche Vorfragen für ausgeurteilte und nicht ausgeurteilte Teile maßgeblich sind.3. Zur Darlegungs- und Beweislast bei Nachtragsforderungen.«

Normenkette:

VOB/B § 16 Nr. 3 Abs. 1 S. 3 ; ZPO § 301 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger verlangt Werklohn.

Der Beklagte beauftragte ihn auf der Grundlage eines am 07.12.1998 in Gestalt eines verpreisten Leistungsverzeichnisses vom 30.11.1998 abgegebenen Angebotes, aufgrund von Vertragsverhandlungen vom 26.01.1999, auf der Grundlage eines weiteres von dem Kläger verpreisten Leistungsverzeichnisses vom 07.01.1999 und nach weiteren Vertragsverhandlungen vom 05.03.1999 gemäß einem Verhandlungsprotokoll vom 06.05.1999 als Subunternehmer mit Zimmererarbeiten auf einem zweiteiligen Bauvorhaben (Altbau, Neubau) F...straße 11 - 14 in B....

Vereinbart waren die Geltung der VOB/B sowie ein Pauschalpreis von 127.000,00 DM netto, der sich aus den einzelnen verpreisten Leistungsverzeichnissen mit entsprechenden prozentualen Preisnachlässen herleitet (wegen der Einzelheiten hierzu verweist der Senat auf die Ablichtungen Bl. 25 und 27 d. GA).