OLG Düsseldorf - Beschluss vom 28.03.2012
VII-Verg 37/11
Normen:
GWB § 99; Richtlinie 2004/18/EG Art. 1 Abs. 2 lit. d;

Zulässigkeit eines Vergabenachprüfungsantrags betreffend den Abschluss eines Vertrages über den Vertrieb eines Veranstaltungs- und Kulturzentrums durch eine kommunale Gebietskörperschaft

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28.03.2012 - Aktenzeichen VII-Verg 37/11

DRsp Nr. 2012/9170

Zulässigkeit eines Vergabenachprüfungsantrags betreffend den Abschluss eines Vertrages über den Vertrieb eines Veranstaltungs- und Kulturzentrums durch eine kommunale Gebietskörperschaft

Ein Vertrag mit einer kommunalen Gebietskörperschaft, durch den der Betrieb eines Veranstaltungs- und Kulturzentrums auf einen privaten Betreiber übertragen wird, unterliegt jedenfalls dann nicht dem Vergaberecht, wenn das Betriebsrisiko in vollem Umfang auf den Betreiber übergeht.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird die durch den Ablauf der Entscheidungsfrist im Verfahren VK 6/11 der Vergabekammer bei der Bezirksregierung Arnsberg gemäß § 116 Abs. 2 GWB fingierte Ablehnung des Nachprüfungsantrages aufgehoben.

Die Kosten der Vergabekammer trägt die Antragstellerin.

Die außergerichtlichen Aufwendungen der Antragsgegnerin im Verfahren vor der Vergabekammer trägt die Antragstellerin. Die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten durch die Antragsgegnerin war notwendig.

Der Rechtsweg zu den Vergabenachprüfungsinstanzen ist nicht gegeben.

Das Verfahren wird an das örtlich und sachlich zuständige Landgericht Dortmund verwiesen.

Normenkette:

GWB § 99; Richtlinie 2004/18/EG Art. 1 Abs. 2 lit. d;

Gründe

A.