Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird die durch den Ablauf der Entscheidungsfrist im Verfahren VK 6/11 der Vergabekammer bei der Bezirksregierung Arnsberg gemäß §
Die Kosten der Vergabekammer trägt die Antragstellerin.
Die außergerichtlichen Aufwendungen der Antragsgegnerin im Verfahren vor der Vergabekammer trägt die Antragstellerin. Die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten durch die Antragsgegnerin war notwendig.
Der Rechtsweg zu den Vergabenachprüfungsinstanzen ist nicht gegeben.
Das Verfahren wird an das örtlich und sachlich zuständige Landgericht Dortmund verwiesen.
A.
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