OLG München - Beschluss vom 31.05.2012
Verg 04/12
Normen:
GWB § 108; GWB § 128 Abs. 4;
Vorinstanzen:
VK Südbayern, - Vorinstanzaktenzeichen Z3-3-3194-1-39-12/11

Zulässigkeit eines Vergabenachprüfungsantrags im Hinblick auf den richtigen Antragsgegner

OLG München, Beschluss vom 31.05.2012 - Aktenzeichen Verg 04/12

DRsp Nr. 2013/5579

Zulässigkeit eines Vergabenachprüfungsantrags im Hinblick auf den richtigen Antragsgegner

Unabhängig von der Rechtsfrage, ob bei Ausschreibungen von Bauleistungen für Autobahnen bzw. Bundesfernstraßen durch Behörden eines Landes der richtige Antragsgegner im Nachprüfungsverfahren das Land oder der Bund ist, ist ein Vergabenachprüfungsantrag jedenfalls nicht wegen des unrichtigen Antragsgegners unzulässig, wenn er gegen die Vergabenachprüfungsstelle gerichtet ist und sich aus der Antragsschrift bzw. den Anlagen zweifelsfrei ergibt, welcher konkrete Beschaffungsvorgang bzw. welche Ausschreibung zur Überprüfung gestellt wird.

Tenor

I.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Antragsgegners und der Beigeladenen.

II.

Es wird festgestellt, dass für den Antragsgegner die Hinzuziehung eines anwaltlichen Bevollmächtigten für das Verfahren vor der Vergabekammer zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig war.

Normenkette:

GWB § 108; GWB § 128 Abs. 4;

Gründe

I.

Die Autobahndirektion S. (nachfolgend: Vergabestelle) beabsichtigt, im Offenen Verfahren den Neubau einer Brücke zu vergeben. Das Bauvorhaben betrifft eine Bundesfernstraße und wurde am 20.07.2011 europaweit ausgeschrieben.