OLG Brandenburg - Beschluss vom 25.09.2018
19 Verg 1/18
Normen:
GWB § 97; GWB § 103 Abs. 4; GWB § 106 Abs. 2 Nr. 1; GWB § 134;
Vorinstanzen:
VK Brandenburg, vom 29.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen VK 7/18

Zulässigkeit eines Vergabenachprüfungsantrags nach Zuschlagserteilung

OLG Brandenburg, Beschluss vom 25.09.2018 - Aktenzeichen 19 Verg 1/18

DRsp Nr. 2019/2466

Zulässigkeit eines Vergabenachprüfungsantrags nach Zuschlagserteilung

1. In einem Vergabeverfahren nach den Vorschriften des 4. Teils des GWB ist ein Nachprüfungsantrag als Rechtsbefehl nur solange statthaft, als das Verfahren noch nicht durch einen wirksamen Zuschlag abgeschlossen ist. 2. Hat ein Bieter erklärt, sich nicht länger am Vergabeverfahren beteiligen zu wollen, so besteht ihm gegenüber die Informationspflicht gem. § 134 GWB nicht mehr. 3. Hat ein Bieter trotz fehlender Bekanntmachung des Auftrags im Amtsblatt der EU am Verfahren teilgenommen, so kann es sich auf einen Verstoß gegen § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB nicht berufen.

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der Vergabekammer des Landes Brandenburg vom 29. Juni 2018 - VK 7/18 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin vom 04.05.2018 als unzulässig zurückgewiesen wird.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die notwendigen Kosten der Auftraggeberin zu tragen.

Normenkette:

GWB § 97; GWB § 103 Abs. 4; GWB § 106 Abs. 2 Nr. 1; GWB § 134;

Gründe:

I.