Die Beschwerde, mit der Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache begehrt wird (§
Die Frage, ob die von dem Kläger auf den umzäunten 45 Tagewerken seines Waldgrundstücks betriebene Tierhaltung (insgesamt rund 60 Mufflons, Damhirsche und Rothirsche und Wildschweine) als "landwirtschaftlicher oder forstwirtschaftlicher Betrieb" im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesbaugesetzes vom 23. Juni 1960 (BGBl I S. 341) - BBauG - privilegiert ist, muß nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts und den eigenen Angaben des Klägers offensichtlich verneint werden. Insoweit ist eine klärungsbedürftige Rechtsfrage nicht erkennbar.
Testen Sie "Erfolg in Baustreitigkeiten" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|