BVerwG - Beschluß vom 16.05.1974
IV B 170.73
Normen:
BBauG § 35 Abs. 1 Nr. 1; BBauG § 35 Abs. 1 Nr. 4;
Fundstellen:
AgrarR 1974, 351
Vorinstanzen:
VGH Bayern, vom 27.06.1973 - Vorinstanzaktenzeichen 234 II 72

Zulässigkeit eines Wildgeheges im Außenbereich

BVerwG, Beschluß vom 16.05.1974 - Aktenzeichen IV B 170.73

DRsp Nr. 2009/19937

Zulässigkeit eines "Wildgeheges" im Außenbereich

Ein "Wildgehege", bei dem es um die Haltung von gezähmten, im Eigentum eines Einzelnen stehenden Tieren in Gefangenschaft geht, ist nicht im Außenbereich privilegiert; denn § 35 Abs. 1 Nr. 4 BBauG versteht das "Wildgehege" im Sinne eines offenen oder eingefriedeten Teiles eines Jagdrevieres, in dem wildlebende jagdbare Tiere gehegt werden.

Normenkette:

BBauG § 35 Abs. 1 Nr. 1; BBauG § 35 Abs. 1 Nr. 4;

Gründe:

Die Beschwerde, mit der Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache begehrt wird (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), bleibt erfolglos.

Die Frage, ob die von dem Kläger auf den umzäunten 45 Tagewerken seines Waldgrundstücks betriebene Tierhaltung (insgesamt rund 60 Mufflons, Damhirsche und Rothirsche und Wildschweine) als "landwirtschaftlicher oder forstwirtschaftlicher Betrieb" im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesbaugesetzes vom 23. Juni 1960 (BGBl I S. 341) - BBauG - privilegiert ist, muß nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts und den eigenen Angaben des Klägers offensichtlich verneint werden. Insoweit ist eine klärungsbedürftige Rechtsfrage nicht erkennbar.