VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 02.11.1989
3 S 1927/89
Normen:
BauGB § 35 Abs. 2; BauGB § 35 Abs. 3; LBO (Bauordnung Baden-Württemberg) § 4 Abs. 3 S. 1; LBO (Bauordnung Baden-Württemberg) § 54 Abs. 1; LNatSchG (Naturschutzgesetz Baden-Württemberg) § 62;
Fundstellen:
BRS 49 Nr. 82
BRS 49 Nr. 91
NuR 1990, 273

Zulässigkeit eines Wohngebäudes in Waldrandnähe; Zu geringer Waldabstand; Ausnahme vom vorgeschriebenen Waldabstand; Schutzzweck des 4 Abs. 3 Satz 1 LBO

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.11.1989 - Aktenzeichen 3 S 1927/89

DRsp Nr. 2009/19198

Zulässigkeit eines Wohngebäudes in Waldrandnähe; Zu geringer Waldabstand; Ausnahme vom vorgeschriebenen Waldabstand; Schutzzweck des 4 Abs. 3 Satz 1 LBO

1. Auch das letzte freie Wiesengrundstück das in unmittelbarer Nachbarschaft zu einem umfangreichen Waldgebiet liegt, muß im Einzelfall selbst dann nicht dem Innenbereich zugerechnet werden, wenn die nahe Waldgrenze ein markantes landschaftliches Hindernis gegen eine weiter ausgreifende Bebauungs bildet. 2. Ein Bauvorbescheid muß negativ ausfallen, wenn das Vorhaben (hier: Wohnhaus auf einem 24 m breiten Grundstück in Waldrandnähe) sowohl gegen Bauplanungsrecht als auch gegen eine Landschaftsschutzverordnung und darüber hinaus gegen bauordnungsrechtliche Waldabstandsvorschriften vertsößt. 3. Eine Ausnahme vom gesetzlich vorgeschriebenen Waldabstand ist mit öffentlichen Belangen i.S. des § 57 Abs. 2 LBO nur dann vereinbar, wenn durch sie die vom Schutzzweck der § 4 Abs. 3 Satz 1 LBO und § 3 Abs. 1 LBO genannten Schutzgüter nicht oder nicht nennenswert beeinträchtigt werden. 4. § 4 Abs. 3 Satz 1 LBO dient einerseits dem Schutz und der Sicherheit des Waldes, andererseits dem Schutz und der Sicherheit der in Waldnähe errichteten baulichen Anlagen samt ihren Benutzern und Bewohnern.

Normenkette:

BauGB § 35 Abs. 2; BauGB § 35 Abs. 3; LBO (Bauordnung Baden-Württemberg) § 4 Abs. 3 S. 1;