BVerwG - Beschluß vom 13.11.1973
IV B 81.73
Normen:
BBauG § 35 Abs. 1; BBauG § 35 Abs. 3;
Fundstellen:
BRS 27 Nr. 72
Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 108
RdL 1974, 61
Vorinstanzen:
VGH Baden-Württemberg, vom 06.02.1973 - Vorinstanzaktenzeichen III 510/72

Zulässigkeit eines Wohnhauses im Außenbereich bei Streubauweise als herkömmlicher Siedlungsform

BVerwG, Beschluß vom 13.11.1973 - Aktenzeichen IV B 81.73

DRsp Nr. 2009/19370

Zulässigkeit eines Wohnhauses im Außenbereich bei Streubauweise als herkömmlicher Siedlungsform

1. Bezieht sich die Siedlungsform der Streubauweise infolge ihres "Herkommens" auf standortgebundene Waldarbeitersiedlungen und landwirtschaftliche Betriebe, die in einer privilegierten oder doch einem Privileg nahekommenden Beziehung zum Außenbereich stehen, werden Prägung und "Vorzug" durch ein nicht standortgebundenes schlichtes Wohnhausvorhaben übeschritten. 2. Ein solches Vorhaben kann sich in einem Gebiet, dessen Bebbauung durch Regellosigkeit und Planlosigkeit gekennzeichnet ist und sich lediglich durch das "Herkommen" als abgesicherte Siedlungsform darstellt, nicht organisch einfügen, weil dadurch das ohnehin Regellose nunmehr ohne Zusammenhang mit der früheren Funktion mit einem dem Außenbereich inadaequaten Nutzungszweck auch noch fortgesetzt werden würde.

Normenkette:

BBauG § 35 Abs. 1; BBauG § 35 Abs. 3;

Gründe:

Die Beschwerde bleibt erfolglos. Die in der Beschwerdebegründung behauptete grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache liegt nicht vor (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).