BVerwG - Beschluß vom 06.05.1993
4 N 2.92
Normen:
BauGB § 214; BauGB § 215 Abs. 3; BBauG § 155b; BBauG § 183f Abs. 2; VwGO § 47 Abs. 6 S. 2;
Fundstellen:
BVerwGE 92, 266
BauR 1993, 695
BRS 55 Nr. 27
Buchholz 406.11 § 215 BauGB Nr. 3
DÖV 1994, 36
DRsp Nr. 1996/15636
DVBl 1993, 1096
IBR 1995, 198
NVwZ 1994, 273
UPR 1993, 444
ZfBR 1994, 27
Vorinstanzen:
OVG Rheinland-Pfalz - (Vorlage-) Beschluß vom 26.08.1992 - 10 C 10762/91,

Zulässigkeit erneuter Inkraftsetzung eines Bebauungsplans nach vorangeganger Nichtigerklärung und nachfolgender Fehlerbehebung

BVerwG, Beschluß vom 06.05.1993 - Aktenzeichen 4 N 2.92

DRsp Nr. 1993/2991

Zulässigkeit erneuter Inkraftsetzung eines Bebauungsplans nach vorangeganger Nichtigerklärung und nachfolgender Fehlerbehebung

Auch wenn ein Bebauungsplan wegen eines formellen Fehlers vom Normenkontrollgericht nach § 47 Abs. 6 Satz 2 VwGO für nichtig erklärt worden ist, kann ihn die Gemeinde nach Behebung des Fehlers durch Wiederholung des nachfolgenden Verfahrens grundsätzlich erneut in Kraft setzen.

Normenkette:

BauGB § 214; BauGB § 215 Abs. 3; BBauG § 155b; BBauG § 183f Abs. 2; VwGO § 47 Abs. 6 S. 2;

Gründe:

I.

Der Antragsteller wendet sich im Normenkontrollverfahren gegen den Bebauungsplan "A. - Teil I" der Antragsgegnerin in der Form der (erneuten) Bekanntmachung vom 28. März 1991.

Der Bebauungsplan setzt ein Dorfgebiet mit einer Grundflächenzahl von höchstens 0,4 und einer Geschoßflächenzahl von höchstens 0,8 fest. Der Antragsteller ist Eigentümer eines Grundstücks im Plangebiet, das bereits mit einer Grundflächenzahl von 0,82 und einer Geschoßflächenzahl von 1,34 bebaut ist. Er begehrt eine Baugenehmigung für die Nutzungsänderung einer 115 qm großen Lagerfläche im Obergeschoß seines Hauses in eine Zahnarztpraxis. Dieser Rechtsstreit ist Gegenstand des Revisionsverfahrens BVerwG 4 C 15.91.