VG Karlsruhe, vom 18.12.1984 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 282/84
Zulässigkeit öffentlicher Kinderspielplätze herkömmlicher Art im reinen Wohngebiet
VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 26.03.1985 - Aktenzeichen 3 S 405/85
DRsp Nr. 1996/18173
Zulässigkeit öffentlicher Kinderspielplätze herkömmlicher Art im reinen Wohngebiet
1. Öffentliche Kinderspielplätze herkömmlicher Art verstoßen auch in (faktischen) reinen Wohngebieten grundsätzlich nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme.2. Kinderspielplätze herkömmlicher Art sind solche, bei denen im wesentlichen lediglich Geräusche als Folge der natürlichen Lebensäußerung von Kindern entstehen. Sie unterscheiden sich von sogenannten Abenteuerspielplätzen, Bauspielplätzen oder Robinsonspielplätzen.