OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluß vom 24.07.2000
7 a D 179/98.NE
Normen:
BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 20, Nr. 23, Abs. 4 ; BBodSchG § 5 ; LWG NRW § 51a; BauO NRW 1984 § 81 Abs. 1 Nr. 4 ; BauO NRW 1995 § 86 Abs. 1 Nr. 4 ;
Fundstellen:
BauR 2001,63

Zulässigkeit ökologischer und gestalterischer Festsetzungen; Vorbeugender Immissionsschutz bei Förderung eines Bockheizkraftwerks)

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluß vom 24.07.2000 - Aktenzeichen 7 a D 179/98.NE

DRsp Nr. 2001/5065

Zulässigkeit ökologischer und gestalterischer Festsetzungen; Vorbeugender Immissionsschutz bei Förderung eines Bockheizkraftwerks)

» Eine die Dacheindeckung, die Außenhaut baulicher Anlagen und Mülltonnen betreffende Gestaltungssatzung muß das mit ihr verfolgte Gestaltungskonzept erkennen lassen. § 9 Abs. 1 Nr. 23 BauGB ermächtigt nicht, "zusätzliche Rauchquellen" pauschal auszuschließen, zumal dann nicht, wenn eine solche Maßnahme nicht aus Gründen des vorbeugenden Immissionsschutzes gerechtfertigt ist. Vorbeugender Immissionsschutz ist nicht allein deshalb erforderlich, weil das Bebauungsplangebiet dem Einzugsbereich eines Blockheizwerks zugehört. Nach § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB darf die Gemeinde verlangen, daß Garagenzufahrten und Stellplätze nur wasser- und luftdurchlässig befestigt werden dürfen.«

Normenkette:

BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 20, Nr. 23, Abs. 4 ;