LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 08.06.2023
L 7 KA 9/23 B
Normen:
SGG § 197a Abs. 1 S. 1; GKG § 68 Abs. 1 S. 5; GKG § 66 Abs. 6 S. 1; GKG § 63 Abs. 3 S. 2; RVG § 32 Abs. 2 S. 1; SGG § 65a; SGG § 65d;
Vorinstanzen:
SG Potsdam, vom 03.08.2022 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 KA 63/20

Zulässigkeit StreitwertbeschwerdeBeschwer des Beschwerdeführers bei zu niedriger StreitwertfestsetzungÄnderung des Streitwertes im Berufungsverfahren von Amts wegenStreitwertbeschwerde des Prozessbevollmächtigten aus eigenem Recht

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 08.06.2023 - Aktenzeichen L 7 KA 9/23 B

DRsp Nr. 2023/8986

Zulässigkeit Streitwertbeschwerde Beschwer des Beschwerdeführers bei zu niedriger Streitwertfestsetzung Änderung des Streitwertes im Berufungsverfahren von Amts wegen Streitwertbeschwerde des Prozessbevollmächtigten aus eigenem Recht

Dem Kostenpflichtigen fehlt für eine Streitwertbeschwerde mit dem Ziel einer Streitwerterhöhung grundsätzlich die erforderliche Beschwer.

Bei Ansetzung eines zu niedrig angesetzten Streitwertes ist die kostenpflichtige Partei nicht beschwert, sodass eine Streitwertbeschwerde der Partei unzulässig ist. Beschwert sind nur die Porzessbevollmächtigten der Beteiligten, die aus eigenem Recht (§ 32 Abs. 2 RVG) Streitwertbeschwerde erheben können.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Streitwertbeschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 3. August 2022 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 197a Abs. 1 S. 1; GKG § 68 Abs. 1 S. 5; GKG § 66 Abs. 6 S. 1; GKG § 63 Abs. 3 S. 2; RVG § 32 Abs. 2 S. 1; SGG § 65a; SGG § 65d;

Gründe