OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluß vom 27.12.1999 - Aktenzeichen 7 B 2016/99
DRsp Nr. 2001/3397
Zulässigkeit und Durchführung eines Baustopps)
»1. Die Bauaufsichtsbehörde kann die der Errichtung eines formell illegalen Bauvorhabens dienenden Bauarbeiten auch dann vollen Umfangs durch Ordnungsverfügung untersagen, wenn sie zunächst zur Veranlassung gesehen hatte, die Bauarbeiten in einem Teilbereich des Bauvorhabens zu unterbinden.2. Durch Versiegelung einer Baustelle wird dem Ordnungspflichtigen gegenüber unmittelbarer Zwang ausgeübt. Ist ihm die Versiegelung gegenwärtig, kommt es nicht darauf an, ob das Siegel bei Betreten der Baustelle aus jeder Himmelsrichtung sofort wahrgenommen werden kann.
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