BGH - Urteil vom 05.12.1996
VII ZR 108/95
Normen:
BGB § 209 Abs. 2 Nr. 4 ; ZPO §§ 66 ff, § 458 ;
Fundstellen:
BB 1997, 704
BGHZ 134, 190
BauR 1997, 347
DB 1997, 572
DRsp IV(415)236Nr. 10a
EzFamR aktuell 1997, 95
FuR 1997, 122
JZ 1998, 260
JuS 1997, 470
MDR 1997, 390
NJW 1997, 589
VersR 1997, 855
WM 1997, 1126
ZIP 1997, 296
ZfBR 1997, 148
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main,
LG Darmstadt,

Zulässigkeit und Rechtswirkungen der Streitverkündung im selbständigen Beweisverfahren

BGH, Urteil vom 05.12.1996 - Aktenzeichen VII ZR 108/95

DRsp Nr. 1997/749

Zulässigkeit und Rechtswirkungen der Streitverkündung im selbständigen Beweisverfahren

»a) Die Streitverkündung im selbständigen Beweisverfahren ist zulässig. b) Sie hat zur Folge, daß dem Streitverkündeten das Ergebnis der Beweisaufnahme entsprechend § 68 ZPO in einem nachfolgenden Prozeß entgegengehalten werden kann. c) Sie hat ferner entsprechend § 209 Abs. 2 Nr. 4 BGB verjährungsunterbrechende Wirkung.«

Normenkette:

BGB § 209 Abs. 2 Nr. 4 ; ZPO §§ 66 ff, § 458 ;

Tatbestand:

Die AS-GmbH beauftragte die Klägerin mit Fundamentarbeiten für ein Verwaltungsgebäude und eine Lagerhalle. Die Herstellung des Betonbodens übertrug die Klägerin durch Vertrag vom 1. Juli 1987 der Beklagten.

Auf Antrag der AS-GmbH wurde seit dem Sommer 1993 gegen die Klägerin sowie gegen zwei Architekten und den Statiker wegen Mängeln der Betonbodenplatte ein selbstandiges Beweisverfahren durchgeführt.

Die Beklagte hat gegenüber der Klägerin auf die Erhebung der Verjährungseinrede bis 31. August 1993 verzichtet. Mit ihrer Klage vom 31. August 1993 begehrt die Klägerin festzustellen, daß die Beklagte ihr sämtliche Schadensersatzansprüche aus Gewährleistung für das Bauvorhaben gemäß Subunternehmervertrag vom 1. Juli 1987 "zu ersetzen" habe.