OLG Hamburg - Beschluss vom 13.06.2006
10 W 20/06
Normen:
ZPO § 485 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BauR 2006, 1788

Zulässigkeit von Beweisfragen über Schaltschutzmängel eines Bauvorhabens

OLG Hamburg, Beschluss vom 13.06.2006 - Aktenzeichen 10 W 20/06

DRsp Nr. 2007/19326

Zulässigkeit von Beweisfragen über Schaltschutzmängel eines Bauvorhabens

»Ein Beweisverfahren zur gütlichen Einigung ist mit folgenden Fragestellungen zulässig und stellt keinen Ausforschungsbeweis dar: 1. Mit welcher Dezibel-Ziffer wirken sich die Schalleinwirkungen - Wohngeräusche in Zimmerlautstärke und/oder darüber hinausgehende Wohngeräusche - aus, die von den Bewohnern der im Hause 18a in Hamburg-Altona zum Nachbarhaus 18 belegenen Wohnungen ausgehen und von den Bewohnern der Wohnungen des Hauses 18, die zum Nachbarhaus 18a gelegen sind, wahrgenommen werden? 2. Welches sind die Ursachen für Schallbrücken, ggf. auf welche jeweils aneinandergrenzenden Räumlichkeiten lasse sich diese Ursachen lokalisieren? 3. Welche bauplanerischen, baustatischen, Bauleitungs- Bauausführungs- sowie bautechnischen Maßnahmen hätten derartige "Schallbrücken" verhindern können? 4. Welche Aufwendungen planerischer, konstruktiver, bauleitender, ausführender sowie sonstiger bautechnischer Art sind erforderlich, um die Schallbrücken auf ein den maßgebenden DIN-Normen entsprechendes Maß zu reduzieren und welcher Geldaufwand ist dafür erforderlich? «

Normenkette:

ZPO § 485 Abs. 2 ;

Gründe: