BVerwG - Urteil vom 14.03.1975
IV C 41.73
Normen:
BBauG § 9 Abs. 1 Nr. 8; BBauG § 29 S. 1; BBauG § 35 Abs. 1 Nr. 4; BBauG § 35 Abs. 2; BBauG § 35 Abs. 3;
Fundstellen:
BVerwGE 48, 109
BauR 1975, 261
Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 117
DVBl 1975, 506
DÖV 1975, 680
NJW 1975, 2114
RdL 1976, 91
VerwRspr 27, 448
Vorinstanzen:
OVG Niedersachsen - Urteil,

Zulässigkeit von Camping- oder Zeltplätzen im Außenbereich

BVerwG, Urteil vom 14.03.1975 - Aktenzeichen IV C 41.73

DRsp Nr. 1996/27179

Zulässigkeit von Camping- oder Zeltplätzen im Außenbereich

1. Aus der Tatsache, daß ein Vorhaben einem zulässigen und sinnvoll nur im Außenbereich zu verwirklichenden Zweck dient, folgt noch nicht, daß es nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BBauG bevorzugt im Außenbereich ausgeführt werden soll. 2. Bauvorhaben für Camping- oder Zeltplätze sind in aller Regel nicht im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BBauG privilegiert. 3. Solche Plätze bedürfen jedenfalls dann einer förmlichen Planung, wenn sie mit einer baulichen Verfestigung verbunden sind (hier: Errichtung eines Wasch- und Toilettengebäudes).

Normenkette:

BBauG § 9 Abs. 1 Nr. 8; BBauG § 29 S. 1; BBauG § 35 Abs. 1 Nr. 4; BBauG § 35 Abs. 2; BBauG § 35 Abs. 3;

Gründe:

I.

Die Kläger bekämpfen eine Verfügung des Beklagten, durch die von ihnen die Beseitigung eines nicht genehmigten Waschgebäudes und Toilettengebäudes auf dem von ihnen betriebenen Campingplatz verlangt wird.