VG Karlsruhe, vom 18.03.1982 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 74/81
Zulässigkeit von Dieselkraftstoffbehältern im reinen Wohngebiet
VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 09.08.1982 - Aktenzeichen 3 S 1024/82
DRsp Nr. 2009/19130
Zulässigkeit von Dieselkraftstoffbehältern im reinen Wohngebiet
Dieselkraftstoffbehälter mit Zapfstelle zur Versorgung von Kraftfahrzeugen in Krisenzeiten sind auch als Nebenanlagen in einem reinen Wohngebiet nicht zulässig.