VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 04.03.1996
5 S 1526/95
Normen:
BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
BRS 58 Nr. 87
BWVPr 1996, 276
NuR 1996, 613
UPR 1996, 319
UPR 1996, 459
ZfBR 1997, 54
Vorinstanzen:
VG Karlsruhe, vom 19.04.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 3226/94

Zulässigkeit von Dunglege und Jauchegrube im Außenbereich für im Innenbereich liegenden Hofstelle

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.03.1996 - Aktenzeichen 5 S 1526/95

DRsp Nr. 1998/17547

Zulässigkeit von Dunglege und Jauchegrube im Außenbereich für im Innenbereich liegenden Hofstelle

Die Errichtung einer Dunglege und einer Jauchegrube in schützenswerter Außenbereichslandschaft und in einer Entfernung von ca. 600 m zu der im Innenbereich liegenden Hofstelle mit Viehställen ist nicht gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB bevorrechtigt zulässig.

Normenkette:

BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 1;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über die Erteilung einer vom Kläger beantragten Baugenehmigung für eine Jauchegrube und eine Dunglege.

Der Kläger ist Eigentümer des landwirtschaftlich genutzten Grundstücks Flst.Nr. 2281 im Gewann "..." im Gebiet der beigeladenen Gemeinde F.. Das Grundstück liegt im Außenbereich und in einem Gebiet, für welches sich die "Verordnung zum Schutze von Landschaftsteilen und Landschaftsbestandteilen entlang der Reichsautobahnen S. und S. in den Kreisen L. und V." vom 22.05.1941 Geltung beimißt.

Aufgrund einer ihm vom Landratsamt E. unter dem 29.08.1984 erteilten Baugenehmigung errichtete der Kläger, der hauptberuflicher Landwirt ist und rund 66 ha Fläche bewirtschaftet, eine landwirtschaftliche Lagerhalle mit einer Grundfläche von 20 x 40 m.