I.
Die Beteiligten streiten über die Erteilung einer vom Kläger beantragten Baugenehmigung für eine Jauchegrube und eine Dunglege.
Der Kläger ist Eigentümer des landwirtschaftlich genutzten Grundstücks Flst.Nr. 2281 im Gewann "..." im Gebiet der beigeladenen Gemeinde F.. Das Grundstück liegt im Außenbereich und in einem Gebiet, für welches sich die "Verordnung zum Schutze von Landschaftsteilen und Landschaftsbestandteilen entlang der Reichsautobahnen S. und S. in den Kreisen L. und V." vom 22.05.1941 Geltung beimißt.
Aufgrund einer ihm vom Landratsamt E. unter dem 29.08.1984 erteilten Baugenehmigung errichtete der Kläger, der hauptberuflicher Landwirt ist und rund 66 ha Fläche bewirtschaftet, eine landwirtschaftliche Lagerhalle mit einer Grundfläche von 20 x 40 m.
Testen Sie "Erfolg in Baustreitigkeiten" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|