BVerwG - Urteil vom 14.05.1969
IV C 19.68
Normen:
BBauG § 35 Abs. 1 Nr. 1; BBauG § 35 Abs. 1 Nr. 4; BBauG § 146;
Fundstellen:
BVerwGE 34, 1
BayVBl 1969, 391
BBauBl 1970, 418
BRS 22 Nr. 68
Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 83
MDR 1970, 264
RdL 1969, 307
SchlHA 1973, 134
VerwRspr 21, 193
Vorinstanzen:
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 16.11.1967 - Vorinstanzaktenzeichen VII A 662/67

Zulässigkeit von Fischerhütten im Außenbereich

BVerwG, Urteil vom 14.05.1969 - Aktenzeichen IV C 19.68

DRsp Nr. 1996/26265

Zulässigkeit von Fischerhütten im Außenbereich

1. Ein Fischereibetrieb ist kein landwirtschaftlicher Betrieb im Sinne der §§ 146, 35 Abs. 1 Nr. 1 BBauG. 2. Die Zulässigkeit von Fischerhütten im Außenbereich ist ausschließlich nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 und damit nach strengeren Maßstäben, als sie für landwirtschaftliche Vorhaben der Nr. 1 a.a.O. gelten, zu beurteilen.

Normenkette:

BBauG § 35 Abs. 1 Nr. 1; BBauG § 35 Abs. 1 Nr. 4; BBauG § 146;

Gründe:

I.

Der Kläger, selbständiger Installationsmeister, hat nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils im Außenbereich seiner Wohngemeinde - überwiegend auf eigenem Grund, zum kleineren Teil auf zugepachtetem Gelände - zwei Fischteiche angelegt und von dem Beklagten - als unterer Wasserbehörde - widerruflich die Erlaubnis erhalten, zur Bewirtschaftung dieser Teiche das Wasser eines zu diesem Zweck abgeleiteten Baches der Umgebung zu nutzen. Die beiden Teiche habe eine Größe von insgesamt 550 qm. Der Kläger hat sie mit Forellen besetzt, die er großzieht und verkauft, soweit sie nicht in seinem eigenen Haushalt Verwendung finden.