I.
Der Kläger, selbständiger Installationsmeister, hat nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils im Außenbereich seiner Wohngemeinde - überwiegend auf eigenem Grund, zum kleineren Teil auf zugepachtetem Gelände - zwei Fischteiche angelegt und von dem Beklagten - als unterer Wasserbehörde - widerruflich die Erlaubnis erhalten, zur Bewirtschaftung dieser Teiche das Wasser eines zu diesem Zweck abgeleiteten Baches der Umgebung zu nutzen. Die beiden Teiche habe eine Größe von insgesamt 550 qm. Der Kläger hat sie mit Forellen besetzt, die er großzieht und verkauft, soweit sie nicht in seinem eigenen Haushalt Verwendung finden.
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