OLG München - Beschluß vom 07.02.1996
27 W 303/95
Normen:
ZPO §§ 485 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BauR 1996, 589
OLGReport-München 1996, 81
Vorinstanzen:
LG Kempten, vom 05.12.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 3 OH 2173/95

Zulässigkeit von Gegenbeweisanträgen

OLG München, Beschluß vom 07.02.1996 - Aktenzeichen 27 W 303/95

DRsp Nr. 1997/7310

Zulässigkeit von Gegenbeweisanträgen

Im selbständigen Beweisverfahren sind Gegenbeweisanträge zulässig.

Normenkette:

ZPO §§ 485 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Antragstellerin hat als Fliesenfachbetrieb im Auftrag der Stadt ... die Sanierung und Erweiterung des dortigen Hallenbades durchgeführt und dabei die Antragsgegnerin als Subunternehmerin mit der Durchführung der gesamten Isolierungsarbeiten beauftragt. Im Jahre 1995 wurde festgestellt, daß sich Feuchtigkeit hinter der Isolierung befindet und die Abdichtung vom Untergrund abschert bzw. hohl liegt. Auch im "Planschbecken Mutter und Kind" löste sich die Isolierung samt Briare Mosaik am Bodenbelag und Beckenkopf ab. An den Bodenfliesen wurden Sprünge im Bereich der Eingangsleitern beim Beckenumgang festgestellt.

Die Antragstellerin beantragte ein selbständiges Beweisverfahren gegen die Antragsgegnerin, um die Gründe der genannten Mangelsymptome zu erfahren. Das Landgericht Kempten hat am 30.10.1995 antragsgemäß einen Beweisbeschluß erlassen. Auf Seiten der Antragsgegnerin ist nach Streitverkündung die H. als Streithelferin beigetreten. Sie stellte am 15.11.1995 einen Gegenbeweisantrag mit folgenden Zusatzfragen:

1. Die übermäßige Zugabe von Additiven, wie z.B. Ozon oder Chlorgas in das Badewasser war Mitursache für die Schädigung des verwandten Baumaterials.