Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die der Beigeladenen erteilten Baugenehmigung des Gemeindeverwaltungsverbandes M vom 13.12.1988 wiederherzustellen, im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Dasselbe gilt für den hilfsweise gestellten Antrag.
Es besteht eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, daß der Antragsteller durch die angefochtene Baugenehmigung nicht in seinen Rechten verletzt wird und daß sein Widerspruch und eine sich etwa anschließende Anfechtungsklage erfolglos bleiben werden. Dies folgt schon daraus, daß die Baugenehmigung "nur" den Umbau des Feuerwehrhauses in ein Wohngebäude gestattet.
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