VGH Baden-Württemberg - Beschluß vom 30.05.1989
8 S 1136/89
Normen:
AsylVfG § 23; BauGB § 34 Abs. 1; BauGB § 34 Abs. 2; BauNVO § 4 Abs. 2 Nr. 3; BauNVO § 5 Abs. 2 Nr. 8; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1;
Fundstellen:
BauR 1989, 586
BRS 49 Nr. 51
BWVPr 1989, 254
DRsp V(527)336b
NJW 1989, 2283
Vorinstanzen:
VG Sigmaringen, vom 04.04.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 116/89

Zulässigkeit von Gemeinschaftsunterkünften für Asylbewerber im faktischen Dorfgebiet bzw. bei einer Gemengelage aus allgemeinem Wohn- und Dorfgebiet

VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 30.05.1989 - Aktenzeichen 8 S 1136/89

DRsp Nr. 1992/10593

Zulässigkeit von Gemeinschaftsunterkünften für Asylbewerber im faktischen Dorfgebiet bzw. bei einer Gemengelage aus allgemeinem Wohn- und Dorfgebiet

Eine Gemeinschaftsunterkunft für ca. 10 Asylbewerber ist in einem faktischen Dorfgebiet oder einer Gemengelage, bestehend aus Dorfgebiet und allgemeinem Wohngebiet, ohne Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme zulässig.

Normenkette:

AsylVfG § 23; BauGB § 34 Abs. 1; BauGB § 34 Abs. 2; BauNVO § 4 Abs. 2 Nr. 3; BauNVO § 5 Abs. 2 Nr. 8; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1;

Gründe:

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die der Beigeladenen erteilten Baugenehmigung des Gemeindeverwaltungsverbandes M vom 13.12.1988 wiederherzustellen, im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Dasselbe gilt für den hilfsweise gestellten Antrag.

Es besteht eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, daß der Antragsteller durch die angefochtene Baugenehmigung nicht in seinen Rechten verletzt wird und daß sein Widerspruch und eine sich etwa anschließende Anfechtungsklage erfolglos bleiben werden. Dies folgt schon daraus, daß die Baugenehmigung "nur" den Umbau des Feuerwehrhauses in ein Wohngebäude gestattet.