Anmelden
Passwort vergessen?
Benutzername vergessen?
Erfolg in Baustreitigkeiten
Erfolg in Baustreitigkeiten
Menü
Lizenziertes Produkt
×
Anmelden
Passwort vergessen?
Benutzername vergessen?
Das Handbuch
Arbeitshilfen
Rechtsprechung
Gesetze
Das Handbuch
Arbeitshilfen
Rechtsprechung
Gesetze
Rechtsprechung
1989
Sonstige
OVG/VGH
VGH Baden-Württemberg
VGH Baden-Württemberg - Beschluß vom 19.05.1989
8 S 555/89
Normen:
AsylVfG
§
23
Abs.
1
;
AsylVfG
Abs.
2
;
BauGB
§
34
;
BauNVO
§
3
Abs.
1
;
BauNVO
§
3
Abs.
2
;
BauNVO
§
15
;
Fundstellen:
BauR 1989, 584
BRS 49 Nr. 48
BWVPr 1989, 253
DRsp V(527)336a
DÖV 1989, 999
DWW 1989, 270
ESVGH 39, 249
NJW 1989, 2282
VBlBW 1989, 415
ZfBR 1989, 223
Vorinstanzen:
VG Stuttgart, vom 16.01.1989 - Vorinstanzaktenzeichen
13 K 3408/88
Zulässigkeit von Gemeinschaftsunterkünften für Asylbewerber im reinen Wohngebiet
VGH Baden-Württemberg,
Beschluß
vom 19.05.1989
- Aktenzeichen 8 S 555/89
DRsp Nr. 1992/10594
Zulässigkeit von Gemeinschaftsunterkünften für Asylbewerber im reinen Wohngebiet
Die Errichtung einer Asylbewerber-Gemeinschaftsunterkunft in einem reinen Wohngebiet verstößt gegen §
3
Abs.
1
und Abs.
2
BauNVO
.
Normenkette:
AsylVfG
§
23
Abs.
1
;
AsylVfG
Abs.
2
;
BauGB
§
34
;
BauNVO
§
3
Abs.
1
;
BauNVO
§
3
Abs.
2
;
BauNVO
§
15
;
Gründe:
Die Beschwerden sind zulässig. Sie haben auch in der Sache teilweise Erfolg.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Erfolg in Baustreitigkeiten" abrufen.
Testen Sie "Erfolg in Baustreitigkeiten" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
Jetzt 14 Tage kostenlos testen!
Login für Abonnenten
×
Erfolg in Baustreitigkeiten
Erfolg in Baustreitigkeiten
Bestellformular
Bezugszeitraum 12 Monate
14 Tage-Test kostenlos
19,95 Euro zzgl. USt
Kanzlei
Anrede*
Herr
Frau
Vor.-/Nachname*
Str., Hausnr.*
PLZ, Ort*
E-Mail*
Ich akzeptiere die
Allgemeinen Geschäftsbedingungen
der Deubner Recht & Steuern GmbH & Co. KG
Dieses Angebot richtet sich ausschließlich an steuer- und rechtsberatende Berufe, freie Berufe, öffentliche Betriebe und Verwaltungen, sowie Unternehmen und ist zur Nutzung in der beruflichen, selbstständigen oder gewerblichen Tätigkeit bestimmt.
Bestellen