OLG Stuttgart - Urteil vom 24.11.2008
10 U 97/08
Normen:
BGB § 145; BGB § 147; BGB § 150 Abs. 2; VOB/A § 19 Nr. 2; VOB/A § 19 Nr. 4; VOB/A § 3b Nr. 1 c; VOB/B § 2 Nr. 5;
Fundstellen:
OLGReport-Stuttgart 2009, 157
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 23.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 34 O 17/08

Zulässigkeit von Modifikationen des Angebots während der Bindefrist; Anforderungen an die Feststellung des Verzichts des Auftraggebers auf die Bindungswirkung eines Teils des Angebots; Bestimmung des Gegenstands des Zuschlags im Verhandlungsverfahren

OLG Stuttgart, Urteil vom 24.11.2008 - Aktenzeichen 10 U 97/08

DRsp Nr. 2009/1360

Zulässigkeit von Modifikationen des Angebots während der Bindefrist; Anforderungen an die Feststellung des Verzichts des Auftraggebers auf die Bindungswirkung eines Teils des Angebots; Bestimmung des Gegenstands des Zuschlags im Verhandlungsverfahren

1. Im Verhandlungsverfahren nach § 3 b Nr. 1 c) VOB/A darf der Bieter Modifikationen seines Angebots während der Bindefrist vorlegen, solange und soweit der Auftraggeber auf die Bindung hinsichtlich einzelner Punkte des Angebots verzichtet hat. 2. Der Verzicht auf die Bindungswirkung eines Teils des Angebots und dessen Modifikation können in einer Einigung des Auftraggebers und des Bieters in einer Verhandlung zusammenfallen. 3. Genügt dem Bieter die Reichweite des Verzichts des Auftraggebers auf die Bindungswirkung seines Angebots nicht, um ein modifiziertes Angebot abzugeben, wahrt er seine Interessen nicht, wenn er im vom Auftraggeber gewünschten Umfang ein modifiziertes Angebot abgibt und sich im übrigen die Geltendmachung weiterer Ansprüche vorbehält.