BGH - Urteil vom 21.05.1987
VII ZR 210/86
Normen:
ZPO § 767, § 732 ;
Fundstellen:
AnwBl 1987, 552
BGHR ZPO § 732 Abs. 1 Vollstreckungsklausel, unzulässige 1
BGHR ZPO § 767 Abs. 1 Vollstreckungsklausel, unzulässige 1
DRsp IV(421)177a
MDR 1988, 136
WM 1987, 1232
ZfBR 1992, 219
Vorinstanzen:
OLG Hamm,
LG Essen,

Zulässigkeit von Rechtsbehelfen gegen einen von vornherein unwirksamen Titel

BGH, Urteil vom 21.05.1987 - Aktenzeichen VII ZR 210/86

DRsp Nr. 1992/3090

Zulässigkeit von Rechtsbehelfen gegen einen von vornherein unwirksamen Titel

»Es wird daran festgehalten, daß sich der Vollstreckungsschuldner gegen die Vollstreckung aus einem von vornherein unwirksamen Titel nur nach § 732 ZPO, nicht aber mit einer Vollstreckungsabwehrklage gem. § 767 ZPO wehren kann (Bestätigung von BGHZ 15, 190; BGHZ 22, 54; BGHZ 55, 255).«

Normenkette:

ZPO § 767, § 732 ;

Tatbestand:

Die Parteien schlossen am 18. November 1983 vor dem Notar Dr. G. in E. einen Vertrag, in dem der Beklagte sich verpflichtete, auf einem den Klägern noch zu übereignenden Grundstück "ein Zweifamilienhaus gem. vorliegender Zeichnung und Lageplan, Baubeschreibung schlüsselfertig zu errichten". Der "Kaufpreis" sollte 448.000 DM betragen und in sechs - unterschiedlich hohen - Raten beglichen werden. In § 14 des Vertrages unterwarfen sich die Kläger "wegen der Zahlung des Kaufpreises, der sonstigen Kosten sowie der Kosten für die Sonderleistungen und etwaiger sonstiger Verpflichtungen der sofortigen Zwangsvollstreckung in... (ihr) gesamtes Vermögen... ". Die Kläger ermächtigten den "Notar, dem Verkäufer jederzeit auf dessen Antrag aber auf Kosten der Käufer eine vollstreckbare Ausfertigung dieser Urkunde zu erteilen, ohne daß dieser den Nachweis. der Fälligkeit begründenden Tatsachen führen muß".