Die Parteien schlossen am 18. November 1983 vor dem Notar Dr. G. in E. einen Vertrag, in dem der Beklagte sich verpflichtete, auf einem den Klägern noch zu übereignenden Grundstück "ein Zweifamilienhaus gem. vorliegender Zeichnung und Lageplan, Baubeschreibung schlüsselfertig zu errichten". Der "Kaufpreis" sollte 448.000 DM betragen und in sechs - unterschiedlich hohen - Raten beglichen werden. In § 14 des Vertrages unterwarfen sich die Kläger "wegen der Zahlung des Kaufpreises, der sonstigen Kosten sowie der Kosten für die Sonderleistungen und etwaiger sonstiger Verpflichtungen der sofortigen Zwangsvollstreckung in... (ihr) gesamtes Vermögen... ". Die Kläger ermächtigten den "Notar, dem Verkäufer jederzeit auf dessen Antrag aber auf Kosten der Käufer eine vollstreckbare Ausfertigung dieser Urkunde zu erteilen, ohne daß dieser den Nachweis. der Fälligkeit begründenden Tatsachen führen muß".
Testen Sie "Erfolg in Baustreitigkeiten" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|