VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 10.05.1979
V 442/79
Normen:
BauNVO § 4a; BauNVO § 6; BauNVO § 7; BBauG § 34;
Fundstellen:
BRS 35 Nr. 36
VBlBW 1981, 222
Vorinstanzen:
VG Karlsruhe, vom 06.12.1978 - Vorinstanzaktenzeichen V 260/78

Zulässigkeit von Vergnügungsstätten [hier: Tanzbar] in einem Mischgebiet

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.05.1979 - Aktenzeichen V 442/79

DRsp Nr. 2009/19114

Zulässigkeit von Vergnügungsstätten [hier: Tanzbar] in einem Mischgebiet

1. Vergnügungsstätten sind nur in Kerngebieten und besonderen Wohngebieten zulässig, sie fallen nicht unter den Begriff der sonstigen Gewerbebetriebe i.S. der BauNVO. 2. Eine Tanzbar mit 60 Sitzplätzen und einem Spielkasino ist als Vergnügungsstätte in einem Mischgebiet unzulässig.

Normenkette:

BauNVO § 4a; BauNVO § 6; BauNVO § 7; BBauG § 34;

Gründe:

I.

Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks ... -Straße Nr. 12 in ... . In der näheren Umgebung befinden sich neben einer Anzahl von Mehrfamilienwohnhäusern auch mehrere Gewerbebetriebe, insbesondere zur Herstellung von Schmuckwaren, Silberwaren und Goldwaren. In den oberen Geschossen der gewerblich genutzten Gebäude sind teilweise Wohnungen eingerichtet worden.

Die Beklagte erteilte den Klägern am 25.5.1976 die Baugenehmigung für die Errichtung eines Fremdenheims mit 42 Einzelzimmern. Das Gebäude ist seit Juli 1977 bezugsfertig, wird aber nicht genutzt.

Am 29.8.1977 beantragten die Kläger die Erteilung einer Änderungsbaugenehmigung. Nach den eingereichten Plänen soll im Erdgeschoß eine Tanzbar mit 60 Sitzplätzen, im ersten Obergeschoß ein Spielkasino eingerichtet werden.