BVerwG, Urteil vom 28.06.1955 - Aktenzeichen I C 146.53
DRsp Nr. 1996/23780
Zulässigkeit von Werbeanlagen
1. Eine baurechtliche Vorschrift, nach der Reklame grundsätzlich nur auf Grundstücken mit der Stätte der eigenen Leistung gestattet ist, ist ungültig.2. § 1 Baugestaltungsverordnung ist rechtsgültig, soweit sein Inhalt nach rechtsstaatlichen Grundsätzen ausreichend bestimmbar ist.