I. Die Klägerin beantragte, u.a. auf den Grundstücken M.-Straße ... und Ma.-Straße/Ecke Z.-Straße in H. je zwei etwa 10 qm große Werbetafeln aufstellen zu dürfen. Die Aufstellungsorte liegen außerhalb des Geltungsbereichs von Bebauungsplänen in einer Umgebung, die weder als Kerngebiet noch als Gewerbe- oder Industriegebiet anzusehen ist. Der Beklagte lehnte durch Bescheid vom 30. August 1965 die Anträge ab, weil Werbetafeln in Wohn- und Mischgebieten aus allgemeinen städtebaulichen und baugestalterischen Gründen nicht zulässig seien. Der hiergegen erhobene Widerspruch der Klägerin wurde durch Bescheid vom 26.Januar 1966 zurückgewiesen.
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