BVerwG - Urteil vom 28.04.1972
IV C 11.69
Normen:
BBauG § 29; GG Art. 14; GG Art. 74 Nr. 18;
Fundstellen:
BVerwGE 40, 94
BayVBl 1973, 471
BBauBl 1973, 117
BRS 25 Nr. 127
Buchholz 406.11 § 29 BBauG Nr. 12
DÖV 1972, 828
DVBl 1973, 40
MDR 1972, 975
Vorinstanzen:
OVG Saarland, vom 07.06.1968 - Vorinstanzaktenzeichen II R 91/67

Zulässigkeit von Werbung mit Großflächenwerbetafeln in Mischgebieten; Baurechtliche Einordnung von Werbeanlagen

BVerwG, Urteil vom 28.04.1972 - Aktenzeichen IV C 11.69

DRsp Nr. 1996/26669

Zulässigkeit von Werbung mit Großflächenwerbetafeln in Mischgebieten; Baurechtliche Einordnung von Werbeanlagen

1. Ein generelles Verbot in einer Ortssatzung, durch das die Werbung mit Großflächenwerbetafeln in Mischgebieten verboten wird, verstößt gegen Art. 14 GG. Die Ortssatzung ist insoweit nichtig. 2. Werbeanlagen gehören als solche weder allein zum Bauplanungsrecht noch allein zum Bauordnungsrecht; sie sind vielmehr je nach der gesetzgeberischen Zielsetzung sowohl einer bauplanungsrechtlichen als auch einer bauordnungsrechtlichen Regelung zugänglich.

Normenkette:

BBauG § 29; GG Art. 14; GG Art. 74 Nr. 18;

Gründe:

I. Die Klägerin beantragte, u.a. auf den Grundstücken M.-Straße ... und Ma.-Straße/Ecke Z.-Straße in H. je zwei etwa 10 qm große Werbetafeln aufstellen zu dürfen. Die Aufstellungsorte liegen außerhalb des Geltungsbereichs von Bebauungsplänen in einer Umgebung, die weder als Kerngebiet noch als Gewerbe- oder Industriegebiet anzusehen ist. Der Beklagte lehnte durch Bescheid vom 30. August 1965 die Anträge ab, weil Werbetafeln in Wohn- und Mischgebieten aus allgemeinen städtebaulichen und baugestalterischen Gründen nicht zulässig seien. Der hiergegen erhobene Widerspruch der Klägerin wurde durch Bescheid vom 26.Januar 1966 zurückgewiesen.