ArbG Frankfurt/Main - Urteil vom 15.03.2005
5 Ca 4542/04
Normen:
GG Art. 9 Abs. 3 Art. 12 ; BetrVG § 77 Abs. 3 § 87 Abs. 1 Satz 1 § 88 § 111 § 112 Abs. 1 Satz 4 ; BGB § 622 Abs. 2, 4 § 823 Abs. 1 § 1004 ; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2 ;
Fundstellen:
AuR 2005, 153

Zulässigkeit weit gefasster Anträge im Arbeitskampfrecht - rechtmäßiger Arbeitskampf zur Durchsetzung eines auf ein Unternehmen beschränkten Verbandstarifvertrages bei Betriebsänderung - kein Eingriff in Unternehmerautonomie durch Streik für längere Kündigungsfristen

ArbG Frankfurt/Main, Urteil vom 15.03.2005 - Aktenzeichen 5 Ca 4542/04

DRsp Nr. 2005/20779

Zulässigkeit weit gefasster Anträge im Arbeitskampfrecht - rechtmäßiger Arbeitskampf zur Durchsetzung eines auf ein Unternehmen beschränkten Verbandstarifvertrages bei Betriebsänderung - kein Eingriff in Unternehmerautonomie durch Streik für längere Kündigungsfristen

1. Bei der Bestimmtheit von Unterlassungsanträgen im Arbeitskampfrecht ist grundsätzlich kein strenger Maßstab anzulegen; solange hinreichend klar wird, welches Rechtsschutzziel der Kläger verfolgt, sind auch weit gefasste Unterlassungsanträge nicht unzulässig.2. Eine Arbeitskampfmaßnahme ist nicht deshalb rechtswidrig, weil die Gewerkschaft einen Verbandstarifvertrag anstrebt, der gegenständlich nur auf ein Unternehmen beschränkt sein soll.3. Der Streik für einen Tarifvertrag zum Ausgleich von Nachteilen durch eine geplante Betriebsänderung begegnet unter dem Gesichtspunkt des Art. 12 GG keinen Bedenken, sofern sich der Streik nicht gegen das "Ob" der vom Kernbestand der Unternehmensautonomie geschützten Maßnahme richtet; ob dies der Fall ist, beurteilt sich nach der "offiziell" gegenüber dem Tarifpartner auf Arbeitgeberseite erhobenen Tarifforderung.4. Der Vorschriften der §§ 111 ff. BetrVG kommt keine "Sperrwirkung" gegenüber Tarifverträgen mit Sozialplancharakter zu.