BGH - Urteil vom 29.03.1984
I ZR 230/81
Normen:
ZPO § 282 Abs. 3, § 529 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
DRsp IV(416)275b
GRUR 1984, 836
MDR 1985, 207
NJW 1985, 743
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main,
LG Frankfurt/Main,

Zulassung der Einrede des Schiedsvertrages; Rechtzeitige Erhebung der Einrede

BGH, Urteil vom 29.03.1984 - Aktenzeichen I ZR 230/81

DRsp Nr. 1992/4929

Zulassung der Einrede des Schiedsvertrages; Rechtzeitige Erhebung der Einrede

»a) Zur Frage der Revisibilität der Zulassung der Einrede des Schiedsvertrages. b) Zur Frage, ob diese Einrede ohne genügende Entschuldigung verspätet erhoben worden ist, obwohl die Gegenpartei den mit der Schiedsabrede verbundenen Klageanspruch zunächst hinsichtlich ihrer Aktivlegitimation nicht schlüssig dargelegt hat.«

Normenkette:

ZPO § 282 Abs. 3, § 529 Abs. 1 S. 2;

Tatbestand:

Beide Parteien führen in ihrer Firma und benutzen zur Kennzeichnung ihrer Produkte die Bezeichnung "G. Electrolyse"; um die Berechtigung hierzu streiten sie. Die Bezeichnung geht zurück auf ein in den dreißiger Jahren von dem dänischen Ingenieur A.G. entwickeltes, dem Schutz vor Verrostung in Behältern und nachgeschalteten Rohrleitungen dienendes elektrolytisches Verfahren zur Wasserbehandlung. Elektrolytisch wirksame Korrosionsschutzanlagen erstellen und vertreiben beide Parteien.