BGH - Beschluß vom 09.10.2003
VII ZB 46/02
Normen:
ZPO (ab 1.1.2002) § 574 Abs. 1 Nr. 2 ;
Vorinstanzen:
OLG Rostock,

Zulassung der Rechtsbeschwerde durch den Einzelrichter

BGH, Beschluß vom 09.10.2003 - Aktenzeichen VII ZB 46/02

DRsp Nr. 2003/14324

Zulassung der Rechtsbeschwerde durch den Einzelrichter

Mißt der Einzelrichter einer Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zu, so hat er zwingend das Verfahren an das Kollegium zu übertragen. Bejaht er mit Zulassung der Rechtsbeschwerde zugleich die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, so ist die Annahme seiner Zuständigkeit objektiv willkürlich und verstößt gegen das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters.

Normenkette:

ZPO (ab 1.1.2002) § 574 Abs. 1 Nr. 2 ;

Gründe:

I. Der Antragsteller ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der P.-GmbH.

Er begehrt für die beabsichtigte Klage gegen die Antragsgegner Prozeßkostenhilfe wegen Restwerklohnforderungen in Höhe von 32.580,59 EURO und Zinsen. Das Landgericht hat den Antrag mit der Begründung zurückgewiesen, es sei nicht ersichtlich, warum es den Gläubigern nicht zuzumuten sei, die Verfahrenskosten aufzubringen (§ 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde hat das Oberlandesgericht durch Beschluß der Einzelrichterin zurückgewiesen. Die Einzelrichterin hat mit weiterem Beschluß vom 29. August 2002 der Gegenvorstellung des Antragstellers nicht abgeholfen und die Rechtsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassen. Mit dieser begehrt der Antragsteller weiterhin Prozeßkostenhilfe.