BGH - Beschluß vom 19.12.2002
VII ZR 101/02
Normen:
ZPO § 543 Abs. 2 ;
Fundstellen:
AnwBl 2003, 246
BB 2003, 331
BGHReport 2003, 347
BauR 2003, 573
FamRZ 2003, 747
MDR 2003, 468
NJW 2003, 831
NZBau 2003, 218
VersR 2003, 1142
ZfBR 2003, 255
Vorinstanzen:
OLG Braunschweig,
LG Göttingen,

Zulassung der Revision wegen offensichtlicher Unrichtigkeit; Begriff der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung; Entscheidungserheblichkeit von Rechtsfragen

BGH, Beschluß vom 19.12.2002 - Aktenzeichen VII ZR 101/02

DRsp Nr. 2003/260

Zulassung der Revision wegen offensichtlicher Unrichtigkeit; Begriff der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung; Entscheidungserheblichkeit von Rechtsfragen

»a) Die offensichtliche Unrichtigkeit eines Urteils ist allein kein hinreichender Grund für die Zulassung einer Revision. b) Die Revision ist nicht schon deshalb zuzulassen, weil das Berufungsgericht die Anforderungen an die Darlegungslast im Einzelfall überspannt hat. Eine Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung kommt in diesem Fall in Betracht, wenn ein Verstoß gegen das Grundrecht auf ein faires, willkürfreies Verfahren vorliegt. Das ist in aller Regel erst dann anzunehmen, wenn die Auffassung des Gerichts unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und daher auf sachfremden Erwägungen beruht. c) Die Revision ist nur dann zuzulassen, wenn die für die Zulassungsgründe relevante Rechtsfrage entscheidungserheblich ist. Das ist mit der Beschwerde darzulegen. d) Zu den Anforderungen an den Vortrag zur Entscheidungserheblichkeit einer Rechtsfrage, wenn sich diese aus einem Sachverhalt ergibt, der dem Berufungsurteil nicht zu entnehmen ist.«

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2 ;

Gründe: