OLG Brandenburg - Urteil vom 07.06.2007
12 U 240/06
Normen:
BGB § 631 Abs. 1 ; BGB § 641 Abs. 2 S. 1 ; ZPO § 531 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt (Oder) - 17 O 455/05 - 15.11.2006,

Zulassung eines neuen Tatsachenvortrages in der Berufungsinstanz

OLG Brandenburg, Urteil vom 07.06.2007 - Aktenzeichen 12 U 240/06

DRsp Nr. 2007/11080

Zulassung eines neuen Tatsachenvortrages in der Berufungsinstanz

Unstreitige Tatsachen, die vom Kläger erstmals in der Berufungsinstanz vorgetragen werden, sind grundsätzlich zu berücksichtigen. Die Vorschrift des § 531 Abs. 2 ZPO steht dem nicht entgegen, auch wenn keiner der dort genannten Zulassungsgründe vorliegt.

Normenkette:

BGB § 631 Abs. 1 ; BGB § 641 Abs. 2 S. 1 ; ZPO § 531 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung hat in der Sache überwiegend Erfolg.

Gegenstand des Berufungsverfahrens ist nur noch der Anspruch der Klägerin auf restlichen Werklohn für Arbeiten, die das Bauvorhaben "B.../B..." betreffen und von der Klägerin mit Rechnung vom 22.04.2004 unter den Positionen 6.09.0013, 6.10.0002 und 6.10.0018 abgerechnet worden sind. In Bezug auf diese Positionen hat die Klägerin einen weiteren vertraglichen Vergütungsanspruch gemäß § 631 Abs. 1 BGB in Höhe von 6.308,07 EUR.