Die zulässige Berufung hat in der Sache überwiegend Erfolg.
Gegenstand des Berufungsverfahrens ist nur noch der Anspruch der Klägerin auf restlichen Werklohn für Arbeiten, die das Bauvorhaben "B.../B..." betreffen und von der Klägerin mit Rechnung vom 22.04.2004 unter den Positionen 6.09.0013, 6.10.0002 und 6.10.0018 abgerechnet worden sind. In Bezug auf diese Positionen hat die Klägerin einen weiteren vertraglichen Vergütungsanspruch gemäß § 631 Abs. 1 BGB in Höhe von 6.308,07 EUR.
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